Geltungsbereich/Auftragserteilung
1.1. Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer diese AGB und deren Ausschließlichkeit an. Dies gilt auch beim Verkauf ab Reiselager. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren AGB oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
1.2. Unsere AGB gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
1.4. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
1.5. Ein Auftrag wird für uns erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung und nur für die Herstellpreise (sog. Facon) bindend. Edelmetallpreise sind freibleibend, soweit nicht anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart und bestätigt wurde.
Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
2.1. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
2.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.3. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.
Dies gilt auch für Preiserhöhungen nach Abschluss des Vertrages, wenn von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
2.4. Wir können die Fertigung der bestellten Waren von der vorherigen Anlieferung der benötigten Edelmetallmenge durch den Käufer abhängig machen.
Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Käufer auf dem Metallkonto gutgeschrieben. Bei verspäteter Anlieferung ist der Käufer verpflichtet, uns einen etwaigen, hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere eine etwaige Nachversteuerung durch die Finanzverwaltung, wenn diese das Facongeschäft nicht als Werkleistung anerkennen sollte.
2.5. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Edelmetalle sofort rein netto, Warenlieferungen innerhalb 7 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
2.6. Der Käufer ist bei Überschreitung des Zahlungsziels verpflichtet, den Kaufpreis zu den banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, zu verzinsen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepthergabe.
2.7. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten, wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers.
2.8. Wir sind auch nach Vertragsabschluss berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen, insbesondere dann, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Wir können dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner
schon dann zu, wenn der Vertragspartner mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. Entsprechendes gilt, wenn uns bekannt wird, dass Wechsel protestiert oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner zu, wenn der Vertragspartner über die seine Kreditwürdigkeit begründenden Tatsachen schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
2.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Edelmetall-Konto, -Handel und -Überweisungsverkehr
3.1. Wir richten für unsere Vertragspartner Edelmetallkonten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein. Beide Parteien sind berechtigt, das eingerichtete Edelmetallkonto unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
3.2. Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Wir sind berechtigt, die Form und den Zustand der Metalle und Edelmetalle zu verändern. Jeder Kontoinhaber ist entsprechend der Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Metalls oder Edelmetalls Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand. Wir sind jedoch berechtigt, das Alleineigentum des Vertragspartners durch Aussonderung jederzeit wieder herzustellen. Bei Kauf oder Verkauf von Metallen oder Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.
3.3. Gewichtskonten dürfen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Vertragspartner einen negativen Bestand aufweisen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Ausgleich eines negativen Saldos des Edelmetallkontos zu verlangen. Statt Lieferung von Edelmetall können wir auch Ausgleich durch Zahlung des aktuellen Marktpreises verlangen. Guthaben auf Edelmetallkonten werden durch uns nicht verzinst. Negativsalden sind zu verzinsen.
3.4. Der Vertragspartner hat auf unsere Anforderung hin ein Währungskonto einzurichten.
3.5. Der Vertragspartner kann nach seiner Wahl den Einsatz seines Kontoguthabens im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns oder unter Berücksichtigung angemessener Fristen und handelsüblicher Gepflogenheiten die physische Herausgabe des vorhandenen Kontoguthabens verlangen. Die Herausgabe erfolgt, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, am Sitz unserer Gesellschaft.
3.6. Die Gewichtskonten des Vertragspartners werden als Kontokorrentkonto geführt. Wir erteilen auf Wunsch des Kunden einen Rechnungsabschluss. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Vertragspartner spätestens vor Ablauf von 4 Werktagen nach dessen Zugang schriftlich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Vertragspartner kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
3.7. Fehlerhafte Gutschriften können unsererseits korrigiert werden. Eine Korrektur kann durch eine Stornobuchung oder durch eine Belastung auf dem Edelmetallkonto des Vertragspartners erfolgen. Wir werden den Vertragspartner über jedwede Korrektur unverzüglich unterrichten. Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, dürfen von uns jederzeit storniert werden.
3.8. Telefonische Aufträge der Kunden werden durch unsere telefonische Annahme verbindlich.
3.9. Den aus Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Verkehr
mit dem Kunden oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern nicht
ein Verschulden unsererseits vorliegt.
3.10. Wir behalten uns das Recht vor, offene Forderungen mit Guthaben auf dem
Edelmetallkonto zu verrechnen, sofern vor Belastung des Kontos keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden.
3.11. Sollten innerhalb von 4 Werktagen nach Buchung bzw. Rechnungslegung keine Einwände
gegen die berechneten Buchungen und Salden erfolgen, so gelten diese als verbindlich.
3.12. Edelmetallüberweisung
3.12.1 Dem Vertragspartner wird die Möglichkeit geboten, Edelmetall-Überweisungen von
seinem Edelmetallkonto zu beauftragen. Auf diese Dienstleitung gibt es jedoch keinen
Rechtsanspruch.
3.12.2 Alle Folgekosten eines Überweisungsauftrags werden durch den Kunden getragen.
3.12.3 Durch die Beauftragung einer Edelmetallüberweisung übergibt der Kunde alle Rechte zur
Ver- und Bearbeitung der Auftragsdaten durch Dritte an die m&k gmbh.
3.12.4 Die Mindestmengen für eine Metallüberweisung betragen bei Au, Pt, Pd, Rh, Ir jeweils
5,00g ; bei Ag 300,00g. Bei Unterschreitung dieser Mengen behalten wir uns vor, anfallende
Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.
Scheidgut/Umarbeitung
4.1. Vorbehalt
Wir behalten uns eine Erhöhung der Im Angebot enthaltenen Be- und Verarbeitungskosten,
sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, daß besondere
Eigenschaften des Materials, die uns bei Annahme des Umarbeitungsauftrages nicht bekannt
waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
Das Umarbeitungsmaterial muß sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter
Anweisungen verpackt sein.
Die Anlieferung von explosivem oder radioaktivem Material ist verboten. Die Anlieferung von
gefährlichem (z.B. giftigem, ätzendem, leicht entzündlichem) Umarbeitungsmaterial oder mit
störenden Bestandteilen (z.B. Chlor, Brom, Fluor, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur usw.) kann nur
nach vorheriger ausdrücklicher Abstimmung mit uns erfolgen. Weitere Voraussetzungen sind:
sichere Verpackung und genaue Kennzeichnung.
4.2. Haftung für Umarbeitungs- und Neutralisationsgut
Ersatzansprüche für unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie Materialverluste können
nur insoweit geltend gemacht werden, als unsere Sachversicherung bzw. Haftpflichtversicherung
Deckungszusage erteilt hat. Im Übrigen haften wir nur für grobes Verschulden der
Geschäftsleitung bzw. unserer Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber trägt alle übrigen Risiken. Er
haftet insbesondere für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit, nicht ausreichend
sichere Verpackung sowie falsche oder ungenaue Kennzeichnung des Umarbeitungs- oder
Neutralisationsgutes zurückzuführen sind. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der restlosen
Aufarbeitung des Materials; bei Radioaktivität dauert sie dagegen fort, bis der Gehalt an
radioaktiven Isotopen unter die für unsere Edelmetalle und Edelmetallprodukte zulässigen Werte
gesunken ist.
4.3. Abrechnung und Rücklieferung
Auf der Grundlage der vor der Umarbeitung von uns ermittelten Gewichte und Gehalte wird eine
Abrechnung erstellt. Sie wird verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier
Werktagen – maßgeblich ist das Datum unserer Abrechnung – schriftlich widerspricht. Eine
vorherige Deklarierung des Materials durch den Auftraggeber ist für uns nicht
bindend.Entsprechendes Probematerial halten wir solange reserviert. Wir sind berechtigt, das
Umarbeitungsmaterial nach Verwiegung und Bemusterung der Verarbeitung zuzuführen.
4.4. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, die entsprechenden Aufarbeitungskosten mit den zurückzuliefernden
Metallen sofort zu verrechnen.
4.5. Eigentumsübertragung von Scheidgut
Der Auslieferer von Scheidgut überträgt uns an den zu bearbeitenden Gegenständen das
Eigentum, oder, sofern diese ihm nicht gehören, die Anwartschaft hieran. Der Anlieferer erwirbt
mit Übergabe des Scheidguts einen Anspruch auf Lieferung von Edelmetall in der durch unsere
Abrechnung ausgewiesenen Höhe.
Lieferbedingung und -termin
5.1. Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die
nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Käufers,
der im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen hat, wie diese bei der
Zusendung gewählt worden war und der für eine ausreichende Versicherung zu sorgen hat. Das
gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger, sowie bei
Frankolieferungen.
5.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie
ausdrücklich als solche festgelegt werden. Die Einhaltung von Liefer- bzw.
Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des
Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und
Informationen;
die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse
sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung
ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten,
entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt
werden und
bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt
von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein
Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach
Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen
hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen;
Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen. Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen in vorstehenden Fällen
ausgeschlossen. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne ist
jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne sind wir
berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben.
5.4. Wir haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:
Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von
dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5
% des Nettobetrages des abgerechneten Werts der betroffenen Lieferung oder Leistung. Unsere
Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die
Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
5.5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als
selbständiger Vertrag gilt.
Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller
Nebenforderungen unser Eigentum.
6.2. Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes
Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.
6.3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehenden
Rechte aufgrund unseres Kontokorrentvorbehalts.
6.4. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßem
Geschäftsgang gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist
nicht zulässig.
6.5. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber
unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention
erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.). Außerdem ist der Käufer
verpflichtet, in jedem Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte
als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns
gegenüber schadensersatzpflichtig.
6.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten
ausreichend gegen jeden Verlust oder jede Beschädigung zu versichern.
Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der
Vorbehaltsware schon hierdurch an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.7. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte
entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund
vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab; wir
nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.8. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw.
Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der
Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der
Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne daß es hierzu noch einer
besonderen Rechtshandlung bedarf und daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Der
Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns widerruflich unentgeltlich.
6.9. Der Käufer tritt im voraus an uns seine Eigentums-, bzw. Miteigentumsrechte an den neu
entstehenden Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden
Vergütungsansprüche ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.10. Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen
Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
6.11. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so
können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von
Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.12. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als Ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß – mit Ausnahme der Lieferungen
im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu
erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
Rechte, Vertragsstrafe
7.1. Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche
Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen
unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe,
Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.)
sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender
Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen,
Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur
mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheim zu halten, außer sie
waren bereits bei Erhalt dem Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden
später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des Vertragspartners offenkundig; sie dürfen
insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht
werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere
Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart
nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet
werden.
7.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte
Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € an uns zu bezahlen, sofern er nicht
den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.
7.3. Sollte der potenzielle Vertragspartner einen Vor-Ort Termin haben (z.B. Schmelztermin) und
diesen nicht wahrnehmen oder mindestens 24 Stunden vor dem Termin absagen, kann die m&k
gmbh eine Ausfallgebühr in Höhe von 50,00€ berechnen. Eine Nachleistung und/oder
Verrechnung mit künftigen Kosten ist nicht möglich.
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die
Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die
Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von
Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen
unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder
Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen
Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug
auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den
Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Mittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von
uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser
Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine
Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der
erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht
wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer
Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl
berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag
zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere
Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in
Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen
Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:.
8.8.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. Für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder
bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung
auslöst;
8.8.4. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“
durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung
jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. Für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die
Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt;
8.8.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit
keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden
Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
Kreditprüfung und Warenrücknahme
9.1. Wird nach Abschluss eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware uns bekannt, daß der
Käufer nicht kreditwürdig ist , so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen
sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernder Ware
einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
9.2. Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben,
dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten durch einen durch uns zu
bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.
9.3. Bei Medizinprodukten kann nur chargengenaue Ware in der Originalverpackung (bei
Dentallegierung die verschweiste Kunststoff-Umverpackung) und mit einem Lieferdatum nicht
älter als 6 Wochen zurückgenommen werden. Es werden nur „Frei Haus“ gelieferte
Rücksendungen akzeptiert. Bei Rücksendungen steht der Warenwert für Austauschlieferungen
zur Verfügung. Warenlieferungen mit einem Lieferdatum älter als 3 Monate sind vom Umtausch
ausgeschlossen.
Urheberschutz, Verletzung der Rechte Dritter
10.1. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und
dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder
nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.
Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.
10.2. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie
den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern
jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen
nicht bekannt ist.
Datenverwaltung
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne
des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen
gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438
Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine
Verjährungsfrist von drei Jahren. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen.
Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder
Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
Medizinprodukte und Antikorruptionsgesetz
Bei Käufern und Nutzern von Medizinprodukten gehen wir davon aus, dass diese das
Medizinproduktegesetz sowie das Antikorruptionsgesetz (insbesondere §299 a und b StGB) in der
jeweils aktuellen Fassung beachten und einhalten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb,
salvatorische Klausel
15.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
15.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle
Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und
Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners.
Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im
Ausland.
15.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt
ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur
Anwendung.
15.4. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die
Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.
Stand: 06/2024